Behinderungen können unterschiedlicher Natur sein. Entscheidend für den Bewerbungsprozess ist das Vorliegen einer längerfristigen Beeinträchtigung, die nicht allein mit dem Alter zu erklären ist. In welchem Ausmaß sich eine Behinderung auf die Berufsausübung auswirkt, hängt von dem Beruf selbst sowie der Art der Behinderung ab. So stellt beispielsweise eine Gehörlosigkeit für einen Callcenter-Agenten eine weitaus stärkere Beeinträchtigung dar als für einen Webdesigner.
Die Auswirkungen einer Behinderung auf eine konkrete Anstellung sind auch rechtlich von Bedeutung: Wenn eine Behinderung zur Folge hat, dass „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderungen“ nicht erfüllt werden können, erlaubt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine unterschiedliche Behandlung von Bewerbern mit Behinderungen. Ein Beispiel sind die erhöhten körperlichen Anforderungen an Piloten, Rettungsschwimmer und vergleichbare Berufe.
Rechtlich gesehen werden alle Behinderungen nach dem Grad der Behinderung (GdB) eingestuft. Dieser wird in Zehnerschritten gemessen und liegt immer zwischen 20 und 100. Ab einem GdB von 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Welche Auswirkungen dies auf den Bewerbungsprozess haben kann, erfahren Sie im nächsten Abschnitt.
Allerdings können auch Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 von der Agentur für Arbeit gewisse Rechte erhalten, die ansonsten nur für schwerbehinderte Arbeitnehmer gelten. Die Voraussetzungen für eine solche Gleichstellung sind dann gegeben, wenn diese für den Erhalt des aktuellen Arbeitsplatzes oder die Erlangung eines geeigneten neuen Arbeitsplatzes notwendig ist.